Die Diözese Asidonia-Jerez in Andalusien hat eine neue Diözesanordnung über Volksfrömmigkeit sowie Bruderschaften und Korporationen erlassen, die das seit 2004 geltende sogenannte „Grüne Buch“ ersetzen wird. Der Text behält die Anforderung bei, dass die Leitung der Bruderschaften praktizierende Katholiken sein und ein kohärentes christliches Leben führen müssen, entwickelt dieses Prinzip jedoch durch neue Kontrollen und Erklärungen zur Lehre, Moral und persönlichen Situation der Kandidaten. Zudem verdoppelt er die Voraussetzungen für die Gründung einer neuen Korporation auf zehn Jahre und 200 Mitglieder.
Die Ordnung wurde am 24. August von der Diözese unter der Leitung von Msgr. José Rico Pavés veröffentlicht und tritt am kommenden 24. September, dem Hochfest Unserer Lieben Frau von der Barmherzigkeit, der Patronin von Jerez de la Frontera, zunächst ad experimentum für ein Jahr in Kraft. Ihre Ausarbeitung begann im Dezember 2023, und einige ihrer Bestimmungen wurden in den letzten Monaten bereits durch bischöfliche Dekrete vorweggenommen.
Von „praktizierendem Katholiken“ zu konkreten Anforderungen
Die Forderung nach Kohärenz mit dem katholischen Glauben entsteht nicht erst mit der Ordnung von 2026. Das Grüne Buch von 2004 legte bereits als Voraussetzung für die Kandidatur zu einem Vorstand fest, „praktizierender Katholik mit anerkannt christlichem persönlichem, familiärem und sozialem Leben“ zu sein.
Die neue Regelung behält diese Anforderung bei, entwickelt sie jedoch erheblich weiter. Artikel 97 bestimmt, dass die Kandidaten die christliche Initiation – Taufe, Firmung und Eucharistie – vollzogen haben und praktizierende Katholiken mit anerkannt christlichem Leben in den Bereichen persönlich, familiär und sozial sein müssen.
Zusätzlich wird ausdrücklich festgelegt, dass sie sich nicht „in einer unregelmäßigen Lebensgemeinschaft befinden dürfen, die der Lehre der katholischen Kirche widerspricht“, mit Verweis auf die Nummern 2331–2398 des Katechismus, die sich mit der Lehre zum sechsten Gebot und der Sexualmoral befassen.
Die Neuerung liegt vor allem in der Art und Weise, wie diese Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen.
Die Kandidaten müssen je nach ihrem Zivilstand unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Ledige haben unter anderem eine eidesstattliche Erklärung über ihren Ledigenstand und gegebenenfalls eine weitere über die Art und Weise, wie sie eine vor- oder außereheliche Beziehung verstehen und leben, einzureichen. Verheiratete müssen erklären, dass sie die Ehe gemäß der Lehre der Kirche verstehen und leben.
Die Ordnung regelt ausdrücklich auch die Fälle von Verwitwung, Trennung und Scheidung und legt die Unterlagen und Erklärungen fest, die die Kandidaten in jedem dieser Fälle beizubringen haben.
Glaubensbekenntnis unter Eid
Die Kandidaten müssen außerdem eine „Glaubensbekenntnis und Annahme der katholischen Lehre und Moral“ vorlegen, und zwar in Form eines schriftlichen, vor dem kirchlichen Assistenten unter Eid unterzeichneten Dokuments.
Sie müssen ferner nachweisen, dass sie keine Vorstrafen und keine Sexualstraftaten aufweisen, sowie eine verantwortliche Erklärung abgeben, in der sie Missbrauch an Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen ablehnen und das entsprechende diözesane Protokoll annehmen.
Die Eignung des Kandidaten hängt nicht allein von der Bruderschaft selbst ab. Der kirchliche Assistent muss einen Bericht erstellen, und die Unterlagen werden dem Ordinarius vorgelegt, der zusätzliche Auskünfte beim Pfarrer der Bruderschaftskirche, beim Pfarrer der Wohnsitzpfarrei des Kandidaten oder bei anderen Personen einholen kann.
Diese Anforderungen folgen einer Linie, die Rico Pavés bereits durch frühere Dekrete entwickelt hatte. So hatte er beispielsweise im April dieses Jahres ähnliche Voraussetzungen für Kandidaten zu den Vorsitzen und ständigen Mitgliedern der örtlichen Bruderschaftsräte festgelegt.
Erweiterte politische Unvereinbarkeiten
Auch die Unvereinbarkeit bestimmter politischer Ämter mit der Leitung von Bruderschaften ist nicht völlig neu.
Die bisherige Ordnung schloss bereits Personen mit bestimmten politischen und institutionellen Verantwortungen von Vorstandsposten aus. Der neue Text behält diese Unvereinbarkeit bei und erweitert ihren Geltungsbereich.
Nicht kandidieren dürfen Personen, die Leitungs- oder Sprecherfunktionen in politischen Parteien ausüben oder die als zivile Exekutivbehörde auf nationaler, regionaler, provinzialer oder kommunaler Ebene tätig sind.
Darüber hinaus erstreckt sich das Verbot nun auch auf weitere bruderschaftliche Aufgaben: Wer sich in einer dieser Situationen befindet, darf auch nicht als Capataz, Bekleider der Heiligenbilder, Kammerfrau oder Verwalter tätig sein.
Von diesen Unvereinbarkeiten betroffene Politiker dürfen auch nicht als Prediger oder Festredner auftreten.
Prediger und Referenten müssen die katholische Lehre annehmen
Die Kontrolle der katholischen Identität erstreckt sich auch auf Personen, die im Auftrag einer Bruderschaft öffentlich auftreten.
Wer für die Haltung eines Vortrags oder einer Predigt zu einem Fest oder einem heiligen Titel sowie für Veröffentlichungen im Namen einer Bruderschaft vorgeschlagen wird, bedarf zuvor der Genehmigung des kirchlichen Assistenten und der Diözesandelegation für Bruderschaften und Korporationen.
Nach Annahme des Auftrags müssen sie eine eidesstattliche Erklärung über Kenntnis und Annahme der Lehre und Moral der Kirche unterzeichnen.
Das in der Ordnung enthaltene Formular verpflichtet den Unterzeichner, in Glaubens-, Kult- und Disziplingemeinschaft mit dem Papst und dem Bischof zu bleiben und während seines Auftrags nichts der katholischen Lehre und Moral Entgegenstehendes zu sagen oder zu lehren.
Zehn Jahre und 200 Mitglieder zur Gründung einer neuen Bruderschaft
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Gründung neuer Korporationen.
Bisher sah das Grüne Buch eine Mindestdauer von fünf Jahren als Pfarreigruppierung vor, bevor der Prozess fortgesetzt werden konnte, und verlangte mindestens 100 vollberechtigte Mitglieder im Erwachsenenalter.
Die neue Ordnung verdoppelt beide Anforderungen: erforderlich sind nun zehn ununterbrochene Jahre als vorübergehende Pfarreigruppierung und mindestens 200 vollberechtigte Mitglieder über 18 Jahre, um die kanonische Errichtung als Bruderschaft und Korporation zu beantragen.
Hinzu kommt eine neue Beschränkung hinsichtlich des kanonischen Sitzes. Eine Bruderschaft darf diesen erst nach Ablauf von 30 Jahren seit ihrer Errichtung verlegen, auch wenn die entsprechenden kirchlichen Genehmigungen weiterhin erforderlich bleiben.
Vierjährige Amtszeit und höchstens zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten
Die Reform vereinheitlicht auch die Dauer der Vorstände.
Die Amtszeiten betragen vier Jahre. Bisher gab es Bruderschaften, deren Satzungen fünfjährige Perioden vorsahen. Die Mitglieder der Vorstände können für dasselbe Amt nur für eine zweite, unmittelbar folgende Amtszeit wiedergewählt werden.
Die Wahlverfahren müssen fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit beginnen, gegenüber den bisherigen vier Monaten.
Um Ältester oder Stellvertretender Ältester zu werden, muss man über 25 Jahre alt sein und mindestens fünf ununterbrochene Jahre Mitgliedschaft in der Bruderschaft vorweisen.
Stärkere wirtschaftliche und disziplinarische Kontrolle
Die Ordnung verstärkt auch die wirtschaftliche Aufsicht über die Bruderschaften und örtlichen Räte.
Die Rechnungen müssen der diözesanen Behörde übermittelt und gemäß den Bestimmungen der neuen Regelung veröffentlicht werden. Die örtlichen Räte, die bestimmte Budgetvolumina überschreiten, müssen zudem eine externe professionelle Unterstützung für ihre steuerliche und buchhalterische Verwaltung in Anspruch nehmen.
Das Disziplinarrecht gewinnt besondere Bedeutung. Wahlunregelmäßigkeiten können die Wiederholung der Wahlen und die vierjährige Amtsunfähigkeit der Verantwortlichen, die daraus einen Vorteil gezogen haben, nach sich ziehen. Bei anhaltenden Unregelmäßigkeiten kann der Bischof einen Kommissar ernennen.
Die Feier außerordentlicher Gottesdienste ohne Genehmigung kann dazu führen, dass eine Bruderschaft vier Jahre lang keine neuen außerordentlichen Gottesdienste feiern darf, verbunden mit der Amtsunfähigkeit des Vorstands und der Ernennung eines bischöflichen Kommissars.
Auch Sanktionen wegen wirtschaftlicher Unregelmäßigkeiten und wegen Verstößen im Zusammenhang mit Prozessionsausgängen sind vorgesehen. In bestimmten Fällen können die Verstöße zur Aussetzung der äußeren Gottesdienste für ein Jahr oder der nächsten Bußstation führen.
Die Ordnung sieht zudem wirtschaftliche Sanktionen für ungerechtfertigte Verspätungen bei den Prozessionszeiten vor, die mit den Einnahmen aus Stühlen und Logen der offiziellen Strecke verknüpft sind.
Prozessionen und äußere Gottesdienste
Die neue Regelung widmet einen umfangreichen Teil den Prozessionen, Übertragungen, Kreuzwegen und anderen Volksfrömmigkeitsakten und übernimmt dabei auch Bestimmungen, die Rico Pavés bereits zuvor durch spezifische Dekrete erlassen hatte.
Die Prozessionen müssen „im Geist der Frömmigkeit, der Sammlung und des Glaubens“ gefeiert werden, und es obliegt dem Pfarrer, Missbräuche „auch wenn sie alt sind“ zu korrigieren.
Kreuzwege und öffentliche Rosenkränze mit Bildern müssen einfache Tragegestelle verwenden. Sie dürfen von einem Chor oder einer Kapellenmusik begleitet werden, jedoch nicht von Musikkapellen, und ihre Dauer darf eineinhalb Stunden nicht überschreiten.
In eucharistischen Prozessionen dürfen keine Bildstöcke mit einbezogen werden, um so den Anbetungskult, der Gott allein vorbehalten ist, von der den Heiligen und ihren Bildern erwiesenen Verehrung zu unterscheiden.
Ein Jahr „ad experimentum“
Die neue Ordnung ersetzt das im Dezember 2004 verabschiedete Grüne Buch, das mehr als zwei Jahrzehnte lang den allgemeinen Rahmen für die Bruderschaften von Asidonia-Jerez bildete.
Sie tritt am 24. September 2026 in Kraft und wird zunächst ad experimentum für ein Jahr angewendet. Während dieses Zeitraums können Korrekturen und Anregungen eingebracht werden, bevor der Bischof ihre endgültige Inkraftsetzung mit den von ihm für zweckmäßig erachteten Änderungen bestimmt.
Ab ihrer endgültigen Inkraftsetzung haben die Bruderschaften, Korporationen und örtlichen Räte zwei Jahre Zeit, ihre Satzungen und internen Ordnungen an die neuen Bestimmungen anzupassen.
Die Reform von Rico Pavés geht daher nicht von einem Vakuum hinsichtlich der katholischen Identität der Bruderschaften aus. Das Grüne Buch verlangte bereits, dass ihre Leiter praktizierende Katholiken seien und ein anerkannt christliches Leben führten. Die Ordnung von 2026 geht einen Schritt weiter, indem sie dieses allgemeine Prinzip in konkrete Anforderungen, eidesstattliche Erklärungen, Unterlagen und Prüfungsverfahren übersetzt und gleichzeitig das Wahl-, Disziplinar-, Wirtschafts- und Prozessionswesen der Korporationen umfassend reformiert.