Der Bischof von Huacho, der wegen sexueller Missbrauchs nach der von Infovaticana veröffentlichten Anzeige untersucht wird, hat am vergangenen Dienstag seinen gesamten Klerus in einem Pfarrsaal einberufen, dort seine eigenen Opfer öffentlich vor ihnen identifiziert und die Unterzeichnung eines Dokuments zur Unterstützung seiner Unschuld gefördert. Die beschriebenen Tatsachen verstoßen nicht nur gegen das geltende Kirchenrecht, sondern können auch in Straftatbestände des peruanischen Rechtssystems passen.
Antonio Santarsiero, Bischof von Huacho und bis zum vergangenen Freitag Generalsekretär der Peruanischen Bischofskonferenz, befindet sich aufgrund von Anzeigen wegen sexueller Missbrauchs unter Untersuchung, die auf übereinstimmenden und scheinbar soliden Zeugenaussagen beruhen. In diesem Kontext berief der Prälat am vergangenen Dienstag das gesamte Diözesanpresbyterium zu einem persönlichen Treffen ein. Während der Versammlung, so mehrere Zeugen, enthüllte er illegal die Identität der Opfer vor den versammelten Priestern und förderte die Unterzeichnung eines Dokuments der Unterstützung für seine Person.
Enthüllung von Geheimnissen: mögliche strafrechtliche Verantwortung
Die explizite Identifizierung der Opfer vor dem gesamten Presbyterium stellt das schwerwiegendste Element dar, das über das Kirchenrecht hinausgeht. Das peruanische Strafgesetzbuch typisiert die Verletzung des Berufsgeheimnisses, und die Prozessordnung legt die Pflicht fest, die Identität der Opfer in Verfahren wegen Sexualdelikten zu wahren.
Der öffentliche Schutz der Identität ist ein wesentlicher Mechanismus, um Repressalien zu vermeiden, die Integrität der Anzeigenden zu erhalten und die Durchführbarkeit der Untersuchung zu gewährleisten. Ihre Verletzung, insbesondere in einem hierarchischen institutionellen Umfeld, kann eine Straftat darstellen. Eine Versammlung, die den gesamten Klerus einer Diözese zusammenruft und von ihrem Bischof geleitet wird, hat ausreichend institutionellen Charakter, um die vorgenommene Enthüllung als öffentlich zu betrachten.
Die Bloßstellung der Opfer vor Dutzenden von Priestern kann nicht als pastorale Handlung eingestuft werden. Es handelt sich um ein Verhalten, das strafrechtlich rügbar ist, unabhängig von der kirchlichen Stellung des Ausführenden. Es obliegt der zuständigen Staatsanwaltschaft, diesen Aspekt zu bewerten.
Eingriff in das laufende Verfahren
Die Einberufung des Presbyteriums unter diesen Umständen führt zu einem zweiten rechtlichen Problem: dem direkten Eingriff in ein laufendes Verfahren. Die Priester der Diözese sind keine neutralen Beobachter. Sie können Zeugen, Informationsquellen oder sogar Anzeigende sein.
Sie unter der Autorität des eigenen Beschuldigten zusammenzurufen, um den Inhalt der Vorwürfe zu besprechen, verändert die notwendigen Bedingungen der Unabhängigkeit für die Entwicklung der Untersuchung. Es ist keine explizite Drohung erforderlich, damit Druck entsteht. In einer hierarchischen Struktur erzeugen allein die Einberufung und die direkte Darstellung des Bischofs einen objektiven abschreckenden Effekt auf jedes mögliche Zeugnis.
Das Ergebnis ist eine Kontamination des Beweismilieus, die die Integrität des Verfahrens gefährdet.
Das Unterstützungsdokument: Schein des Konsenses unter Druck
Das während der Versammlung geförderte Unterstützungsdokument hat keinen beweiswerten Wert zugunsten des Beschuldigten. Keine gerichtliche Instanz, sei es zivil oder kirchlich, kann einer Unterstützung Glaubwürdigkeit beimessen, die in einem Kontext direkter hierarchischer Abhängigkeit und im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand erlangt wurde.
Im Gegenteil, seine Existenz belegt die Nutzung der institutionellen Autorität, um eine Scheinunterstützung zu konstruieren. Die Unterzeichnung eines Dokuments unter diesen Bedingungen spiegelt keine freie Position wider, sondern einen Akt, der durch den Kontext bedingt ist. Eine eventuelle öffentliche oder prozessuale Nutzung würde die bereits geschaffene Situation verschärfen.
Verletzung des Kirchenrechts
Der normative Rahmen der Kirche ist klar. Das Motu Proprio Vos estis lux mundi und die Protokolle des Dikasteriums für die Glaubenslehre verpflichten zum Schutz der Identität der Opfer, verbieten jede Form von Druck oder Vergeltung und verpflichten den Beschuldigten, nicht in das Verfahren einzugreifen.
Das Verhalten von Santarsiero verletzt direkt und gleichzeitig diese drei Vorgaben. Es handelt sich nicht um diskutierbare Interpretationen, sondern um verifizierbare Tatsachen, die unmittelbar in ausdrückliche Verbote des geltenden Rechts passen.
Die notwendige institutionelle Reaktion
Im kanonischen Bereich müssen die Apostolische Nuntiatur in Peru und die zuständigen Dikasterien, insbesondere das Dikasterium für die Bischöfe und das Dikasterium für die Glaubenslehre, die Ergreifung sehr dringender vorläufiger Maßnahmen bewerten. Die vorläufige Abberufung des Bischofs von der Ausübung seines Amtes stellt keine vorweggenommene Sanktion dar, sondern eine unvermeidbare Maßnahme, um die Integrität des Verfahrens zu gewährleisten, angesichts des Machtmissbrauchs, den er ausübt, und des irreparablen Schadens an den Opfern, den er mit diesem erratischen und wahnhaften Verhalten verursacht.
Im zivilen Bereich obliegt es der peruanischen Staatsanwaltschaft, zu prüfen, ob die beschriebenen Tatsachen, insbesondere die Enthüllung der Identität der Opfer, in die anwendbaren Straftatbestände passen und ob ein relevanter Eingriff in eine laufende Untersuchung vorliegt.
Das Vorgefallene kann nicht als Ausübung des Verteidigungsrechts interpretiert werden. Es handelt sich um die Nutzung einer Autoritätsposition, um auf den Prozess selbst einzuwirken. Dieser Unterschied ist rechtlich entscheidend.
Das Fehlen einer schnellen institutionellen Reaktion schwächt die Untersuchung, erhöht die Exposition der Opfer und begünstigt Szenarien der Straffreiheit.