Die FSSPX legt Rechtsmittel gegen das Dekret des Dikasteriums für die Glaubenslehre ein

Die FSSPX legt Rechtsmittel gegen das Dekret des Dikasteriums für die Glaubenslehre ein

Die Priesterbruderschaft St. Pius X. (FSSPX) hat beim Dikasterium für die Glaubenslehre gegen das am 2. Juli veröffentlichte Dekret ein Verwaltungsrekurs eingelegt. Wie die Bruderschaft selbst am 13. Juli mitteilte, wurde der Rekurs am 11. Juli gemäß den Kanones 1734 ff. des Codex des Kanonischen Rechts eingereicht.

Was besagen die von der Bruderschaft angerufenen Kanones?

Die Priesterbruderschaft St. Pius X. stützt ihren Rekurs auf die Kanones 1734 ff. des Codex des Kanonischen Rechts, die die Rekurse gegen Verwaltungsdekrete der kirchlichen Behörde regeln.

  • Kanon 1734. Vor Einlegung eines hierarchischen Rekurses muss derjenige, der sich durch ein Dekret für benachteiligt hält, schriftlich dessen Aufhebung oder Änderung beim Urheber beantragen. Dieser Antrag ist innerhalb von zehn nutzbaren Tagen nach Zustellung des Dekrets einzureichen.
  • Kanon 1735. Die Behörde hat dreißig Tage Zeit, um auf diesen Antrag zu antworten. Ändert sie das Dekret oder lehnt sie den Antrag ab, beginnen sodann die Fristen für die Einlegung des hierarchischen Rekurses.
  • Kanon 1736. Wenn das Recht dem Rekurs suspensive Wirkung verleiht, bewirkt auch der gemäß Kanon 1734 gestellte Antrag die Aussetzung der Vollziehung des Dekrets. In den übrigen Fällen kann die Aussetzung beim hierarchischen Vorgesetzten beantragt werden.
  • Kanon 1737. Bleibt der erste Antrag erfolglos, kann der Betroffene innerhalb der gesetzlichen fünfzehn nutzbaren Tage beim zuständigen hierarchischen Vorgesetzten Rekurs einlegen.
  • Kanon 1739. Die für den Rekurs zuständige Behörde kann das Dekret bestätigen, für ungültig erklären, aufheben, ändern oder durch ein anderes ersetzen.

Nach Auffassung der FSSPX bewirkt die Einlegung dieses Rekurses gemäß Kanon 1353 des Codex des Kanonischen Rechts die Aussetzung der Vollziehung des Dekrets, solange die zuständige Behörde über den Antrag entscheidet.

Ein Rekurs vor dem möglichen hierarchischen Rekurs

In ihrer Mitteilung erläutert die Bruderschaft, dass das eingereichte Schreiben das vom Kanonischen Recht vorgeschriebene Vorverfahren vor der möglichen Einlegung eines hierarchischen Rekurses gegen einen Verwaltungsakt des Heiligen Stuhls darstellt.

Die FSSPX weist darauf hin, dass sie das der kanonischen Gesetzgebung jeder Person oder Institution zuerkannte Recht ausgeübt hat, die Ansicht vertritt, ein Verwaltungsakt habe ihr einen Schaden zugefügt, und beantragt, dass dieser Akt überprüft wird.

Zugleich erklärt sie, dass dieses Vorgehen „im Geiste der Achtung vor der kirchlichen Autorität“ und mit dem Ziel erfolgt, „Gerechtigkeit, Wahrheit und das Wohl der Kirche“ zu suchen.

Das Dekret bleibt ausgesetzt

Die Bruderschaft vertritt die Auffassung, dass die Einreichung des Rekurses die Vollziehung des Dekrets automatisch aussetzt, und beruft sich dabei auf Kanon 1353 des Codex des Kanonischen Rechts, der die suspensiven Wirkungen bestimmter Verwaltungsrekurse regelt.

Folglich kann das Dekret des Dikasteriums für die Glaubenslehre nicht vollzogen werden, solange über den eingereichten Rekurs nicht entschieden ist, wie die Bruderschaft selbst auslegt.

Eine Anerkennung des vom Kanonischen Recht vorgesehenen Rechtswegs

Die Einlegung des Rekurses bedeutet, dass das Verfahren auf den im Codex des Kanonischen Rechts für die Anfechtung eines Dekrets des Heiligen Stuhls vorgesehenen Verwaltungswegen verläuft.

Dieser Rekurs stellt den obligatorischen vorherigen Schritt dar, bevor gegebenenfalls eine höhere hierarchische Instanz innerhalb der kanonischen Ordnung angerufen wird.

Im Unterschied zu den Vorgängen nach den Bischofsweihen von 1988, als die Kontroverse hauptsächlich durch Erklärungen und kanonische Sanktionen behandelt wurde, vollzieht sich das gegenwärtige Verfahren ausdrücklich innerhalb des vom Kanonischen Recht vorgesehenen Systems von Verwaltungsrekursen, unter Beteiligung des Dikasteriums für die Glaubenslehre als zuständiger Behörde zur Prüfung der Anfechtung.

Die Bruderschaft schließt ihre Mitteilung mit der Empfehlung dieses Verfahrens dem Gebet der Gläubigen an, während sie die Antwort des Heiligen Stuhls erwartet.

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