Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am Dienstag festgestellt, dass alle EU-Länder verpflichtet sind, die Ehen zwischen Personen des gleichen Geschlechts die legal in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurden anzuerkennen, auch wenn ihre nationale Gesetzgebung das „gleichgeschlechtliche Ehe“ nicht vorsieht, wie im Fall Polens. Das Gericht hält es für eine Verletzung der Freizügigkeit der europäischen Bürger und eine Beeinträchtigung des Rechts auf Privat- und Familienleben.
Das Urteil ergab sich aus dem Fall von zwei in Deutschland verheirateten polnischen Staatsbürgern, deren Antrag auf Umschreibung ihrer Ehe im polnischen Standesregister abgelehnt wurde. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass diese Ablehnung „ein Hindernis darstellt, das dem Unionsrecht widerspricht“, da sie dem Paar die Ausübung der erworbenen Rechte als „Ehe“ innerhalb des Gemeinschaftsraums verwehrt.
Das Urteil des EuGH: Pflicht zur Anerkennung, ohne innere gesetzliche Änderungen aufzuerlegen
Laut Reuters war das Gericht in seiner Nuance klar: Die Mitgliedstaaten müssen die rechtlichen Wirkungen der in einem anderen EU-Land geschlossenen Ehe anerkennen, wenn diese Anerkennung notwendig ist, um Unionsrechte zu gewährleisten, aber sie sind nicht verpflichtet, das „gleichgeschlechtliche Ehe“ in ihrer eigenen nationalen Gesetzgebung zu legalisieren.
Diese Präzision bedeutet, dass die Anerkennung sich auf praktische Effekte beschränkt – Aufenthalt, Leistungen, Familienrechte, administrative Eintragung –, ohne das verfassungsrechtlich in jedem Land definierte Familienmodell zu verändern. Es handelt sich also um eine „Formalität“, um schrittweise die Souveränität derer zu untergraben, die noch das natürliche Modell der Ehe verteidigen.
Polen im Konflikt zwischen nationaler Verfassung und europäischen Verpflichtungen
Polen steht somit im Zentrum des Problems, das über das Juristische hinaus eine Frage der Überzeugungen ist. Obwohl der EuGH die Anerkennung einer in Deutschland geschlossenen Ehe verlangt, behält die polnische Innenrechtsprechung ihre Haltung bei: Der Artikel 18 der polnischen Verfassung definiert die Ehe ausschließlich als die Union zwischen „einem Mann und einer Frau“. Diese Auslegung, die von nationalen Gerichten weitgehend bestätigt wurde, verhindert die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die gleichgeschlechtliche Ehe.
Polen erkennt auch keine Form von Zivilunionen oder gleichgeschlechtlichen Partnerschaften an, was bereits vom Gerichtshof in Straßburg (EGMR) als Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention eingestuft wurde.
Politischer Druck und institutioneller Widerstand
Die aktuelle polnische Regierung hat laut Polish Radio angedeutet, dass sie die Schaffung von registrierten Zivilunionen prüfen könnte, um den europäischen Anforderungen teilweise nachzukommen. Der Präsident Karol Nawrocki hat jedoch angekündigt, dass er jede Norm vetoieren wird, die das verfassungsrechtliche Konzept der Ehe verändert.
Parallel dazu hatte der Generalanwalt des EuGH im April 2025 bereits gewarnt, dass Polen verpflichtet sei, gleichgeschlechtliche Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, anzuerkennen. Obwohl jenes Gutachten nicht bindend war, prognostizierte es genau das nun im November 2025 erlassene endgültige Urteil.
Das Urteil des EuGH kristallisiert eine rechtliche Spannung heraus, die besonders die osteuropäischen Länder betrifft, wo traditionelle Familienmodelle verfassungsrechtlich weiterhin geschützt sind. Für Polen besteht das Problem nicht darin, seine Innenrechtsprechung zu ändern – etwas, das das Urteil derzeit nicht verlangt –, sondern darin, gezwungen zu sein, administrative Mechanismen zu finden, die es ermöglichen, den europäischen Forderungen nachzukommen, ohne seinen verfassungsrechtlichen Rahmen zu widersprechen.
